Entlastungsmöglichkeiten

Pflege ist Herzenssache – aber sie kostet Kraft. Regelmäßige Entlastung schützt sowohl die pflegebedürftige Person als auch Sie als Angehörige vor Überlastung und hält Ihre Motivation langfristig lebendig.
Tipp:
Viele Beträge verfallen am Jahresende, wenn sie nicht beantragt oder abgerufen werden. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie noch Rechnungen einreichen können.

Finanzielle Entlastung durch die Pflegeversicherung 

  • Entlastungsbetrag
    131 € monatlich für alle Pflegegrade 1–5
    Kann für anerkannte Alltags-, Betreuungs- oder Haushaltshilfen eingesetzt werden.
  • Entlastungs­budget (Kurzzeit- & Verhinderungs­pflege)
    3 539 € pro Jahr (ab 01.07.2025, Pflegegrad ≥ 2)
    Beide Budgets werden zusammengelegt und können flexibel kombiniert werden.
  • Pflegegeld
    bis zu 990 € je nach Pflegegrad (ab Pflegegrad 2)

Praktische Entlastungen im Alltag

  • Tages- und Nachtpflege
    Teilstationäre Betreuung bringt Struktur in den Tag und schenkt Ihnen fixe Freizeiten. Pflegekassen übernehmen je nach Pflegegrad gestaffelte Kosten – Sie zahlen lediglich Verpflegung & Unterkunft.
  • Ambulante Pflegedienste (Sachleistungen)
    Professionelle Pflegekräfte übernehmen Körperpflege, Verbandswechsel oder Medikamentengabe. Der Sachleistungs­anspruch lässt sich mit Ihrem Pflegegeld kombinieren (sog. Kombinationspflege).
  • Hauswirtschaft & Alltagsbetreuungören
    Vom Wäschewaschen bis zum gemeinsamen Spaziergang: Anerkannte Dienstleister können vollständig über den Entlastungs­betrag finanziert werden.
  • Hilfsmittel & digitale Tools
    Pflegebetten, Badewannensitze oder Notrufuhren reduzieren körperliche Belastung. Einfache Sensor-Apps erinnern an Medikamente – ideal, wenn Sie nicht ständig vor Ort sein können.

Zeitliche Entlastung

Verhinderungspflege
Dauer: bis zu 6 Wochen / Jahr 

Finanzierung: über das Entlastungsbudget /
bis 30.06.25:
1.685 € (Pflegegrad ≥ 2)

Kurzzeitpflege
Dauer: bis zu 8 Wochen / Jahr 

stationär, ebenfalls Entlastungsbudget / 
bis 30.06.25: 
1.854 € (Pflegegrad ≥ 2)
Pflegezeit
(bis zu 6 Monate)
Dauer: unbezahlte Freistellung 

Kündigungsschutz;
ggf. Pflege­unterstützungs­geld
(bis 10 Tage)
Familienpflegezeit
(bis zu 24 Monate)
Dauer: max. 24 Monate

Arbeitszeit-Reduzierung auf min. 15h / Woche; zinsgünstiges KfW-Darlehen möglich 

Emotionale Entlastung

  • Pflegestützpunkte & kommunale Beratungsstellen
    Helfen beim Ausfüllen von Anträgen oder der Suche nach Tagespflegeplätzen.
  • Selbsthilfegruppen
    Bieten Austausch und Verständnis – online oder vor Ort.
  • Pflegekurse
    Stärken fachliche Kompetenz und Selbstvertrauen.

So finden Sie passende Angebote

  • 1. Regionale Suche starten
    Nutzen Sie hierfür zum Beispiel die Datenbank des Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP).
  • 2. Leistung prüfen
    Verlangen Sie immer eine Kostenvoranschlag & klären Sie, ob der Anbieter mit der Pflegekasse direkt abrechnet.
  • 3. Erstattungsantrag stellen
    Reichen Sie Rechnungen binnen 4 Wochen ein, um Rück­erstattungen nicht zu gefährden.

FAQ 

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag monatlich abrufen?
Nein. Nicht verbrauchte Beträge werden bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen. Danach verfallen sie.
Kann ich das Entlastungsbudget auch anteilig für Kurzzeit- & Verhinderungspflege nutzen?
Ja, ab 01.07.2025 ist eine flexible Aufteilung möglich – ganz nach Ihrem Bedarf.
Gilt das Entlastungsbudget auch für Pflegegrad 1?
Leider nein. Für Pflegegrad 1 bleibt ausschließlich der Entlastungsbetrag von 131 € mtl. verfügbar.
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